Die folgenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von Léa & Mihnea Zier (nachfolgend als „Designer/ Designerin“ bezeichnet) mit deren Vertragspartnern (nachfolgend als „Kunde“ und „Auftraggeber“ bezeichnet).
 Stand 07/2020

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Kunde beauftragt den/ die DesignerIn mit der Entwicklung und Erstellung grafischer Arbeiten, Fotografien, Illustrationen oder Texten im Bereich Corporate, Editorial und UI-Design für Web und Print. Alle dem/ der DesignerIn erteilten Aufträge sind Urheberwerkverträge. Vertragsinhalt ist stets in welchem Umfang dem Auftraggeber Nutzungsrechte im Kostenvoranschlag an den Werkleistungen eingeräumt werden.
(2) Der/ die DesignerIn nimmt diesen Auftrag an und sichert engste Zusammenarbeit mit dem Kunden zu. Der/ die DesignerIn entwickelt die beauftragten Design-Arbeiten einschließlich zwei Korrekturstufen und stellt digitale Druckvorlagen her, soweit sie für das Projekt notwendig und ausdrücklich im Kostenvoranschlag genannt sind.
(3) Der/ die DesignerIn wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Im Rahmen dieser AGB und der Erbringung der beauftragten Design-Arbeiten besteht für den/ die DesignerIn Gestaltungsfreiheit.

§ 2 Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem/ der DesignerIn die für die Leistungserbringung gemäß des Kostenvoranschlags wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus dem Kostenvoranschlag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
(2) Soweit der Kunde dem/ der DesignerIn Vorlagen, Daten und Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung der Design-Arbeiten überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Daten und Informationen berechtigt ist.

§ 3 Abnahme und Leistungsänderungen
(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Übergabe der Design-Arbeiten nach Fertigstellung.
(2) Der Kunde kann eine Design-Arbeit, die fachgerecht angefertigt wurde und allen seinen Vorgaben gerecht wird, nicht ablehnen, nur weil ihm die künstlerische Gestaltung nicht zusagt. Die Vertragsleistung des Designers/ der Designerin ist in diesem Fall erfüllt und ist wie vereinbart zu vergüten. Stellt der Kunde nach der Abnahme einer Design-Arbeit fest, dass ihm die Gestaltung nicht zusagt, liegt ein Änderungswunsch vor.
(3) Verlangt der Kunde Änderungen, weitere Korrekturstufen oder weitere Entwürfe, die über die konkret beauftragte Design-Arbeit hinausgehen, wird der/ die DesignerIn, die infolge der gewünschten zusätzlichen Arbeiten eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der/ die AuftragnehmerIn berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

§ 4 Vergütung des Designers/ der Designerin
(1) Für alle Design-Arbeiten sind im Kostenvoranschlag vereinbarten Vergütungen an den/ die DesignerIn zu zahlen.
(2) Der/ die DesignerIn erhält die im Kostenvoranschlag vereinbarte Gesamtvergütung. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20% der Gesamtvergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung und Übergabe der Design-Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Designerin kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Wenn nicht anders vereinbart, sind sämtliche Design-Arbeiten kostenpflichtig, die auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt werden. Entsteht dem/ der DesignerIn ein höherer Arbeitsaufwand als ursprünglich vereinbart, wird diese zusätzliche Arbeitszeit vergütet. Hierbei informiert der/ die DesignerIn den Auftraggeber rechtzeitig über die zusätzlichen Kosten.
(4) Werden Entwürfe nachträglich im größeren Umfang als vereinbart genutzt, ist der/ die DesignerIn berechtigt diese Nutzung nachträglich zu vergüten.

§ 5 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gesamtvergütung gehen die im Kostenvoranschlag vereinbarten Nutzungsrechte an den beauftragten Design-Arbeiten auf den Kunden über.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei dem/ der DesignerIn.
(3) Alle beauftragten Design-Arbeiten darf der/ die DesignerIn zu Zwecken der Eigenwerbung in sämtlichen Medien verwenden und in ihr Portfolio aufnehmen.

§ 6 Kündigung
(1) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann der/ die DesignerIn als pauschale Vergütung 20% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
(2) Der Vertrag ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem Verstoß des Kunden gegen die in § 2 dieser Vereinbarung verankerten Mitwirkungspflichten.
(3) Kündigt der/ die DesignerIn aus wichtigem Grund, so ist der Kunde verpflichtet, dem/ der DesignerIn die Kosten und Vergütungen zu erstatten, die nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen sind und denen der Kunde schriftlich zugestimmt hat. Die bis zur Kündigung aus wichtigem Grund geleisteten Arbeiten des Designers/ der Designerin sind anteilig abzurechnen, es sei denn, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Design-Arbeiten für den Kunden nicht verwertbar sind.

§ 7 Haftung
(1) Der/ die DesignerIn haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.
(2) Der/ die DesignerIn verpflichtet sich, die beauftragten Design-Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Der/ die DesignerIn wird den Kunden rechtzeitig, schriftlich auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten haftet der/ die DesignerIn nicht.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Designers/ der Designerin.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesen AGB ist Düsseldorf.

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